Termine: Fr 17. Sep 19:00 Kleiner Clubrat (Winterliegeplan) + Fr 17. Sep 19:30 Clubabend (Strommeisterschaft, Beschluss Winterliegeplan) + Fr 24. Sep 17:00 Arbeitseinsatz Vorbereitung Strommeisterschaft + Sa 25. Sep 13:00 Strommeisterschaft (1. und 2.Wettfahrt) + So 26. Sep 10:00 Strommeisterschaft (3.Wettfahrt) + Fr 1. Okt 17:00 Arbeitseinsatz Vorbereitung Halle + Sa 2. Okt 10:00 Absegeln + Mi 6. Okt 19:00 Clubrat (Vorbereitung Jahreshauptversammlung) +
Segelclub Dresden Wachwitz e.V.
Wimpel
Kleiner Clubrat (Winterliegeplan)
Fr 17. Sep 19:00
Clubabend (Strommeisterschaft, Beschluss Winterliegeplan)
Fr 17. Sep 19:30

Satzung des Segelclub Dresden-Wachwitz e.V.

Stand Jahreshauptversammlung 2009

§ 1 Zielstellung und Organisation

  1. Der Segelclub Dresden-Wachwitz ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern, die in ihrer Freizeit den Segelsport - vorrangig auf der oberen Elbe - ausüben wollen.
  2. Der Segelclub fördert insbesondere den Fahrten- und Regattasport aller seiner Mitglieder. Im begrenzten Umfang können auch Motorbootsportler Clubmitglieder sein.
  3. Der Segelclub fördert im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten mit einem ihm angeschlossenen Juniorenclub die Ausbildung des seglerischen Nachwuchses.
  4. Der Segelclub Dresden Wachwitz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Clubmitteln erhalten. Die Mitglieder erwerben keine Rechte am Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Der Segelclub übt politische und weltanschauliche Neutralität, er sichert Gleichberechtigung der Geschlechter und Rassen.

§ 2 Sitz, Name, Symbole

  1. Der Segelclub führt die Bezeichnung Segelclub Dresden - Wachwitz e.V.
  2. Sein Rechtssitz ist D r e s d e n , 0 1 3 2 6 , Pillnitzer Landstraße 156a
  3. Der Segelclub führt Stander und Abzeichen entsprechend Anlage.

§ 3 Mitgliedschaften

Der Segelclub ist kollektives Mitglied des Deutschen Seglerverbandes, des Seglerverbandes Sachsen, des Landessportbundes Sachsen sowie des Kreissportbundes Dresden. Die Mitglieder sind sowohl an diese Satzungen als auch an die Satzungen der hier genannten Verbände gebunden. Sie nehmen an den sportlichen Wettbewerben dieser Vereinigungen teil und wirken in deren Leitungsgremien mit.

§ 4 Aufnahmebedingungen für Clubmitglieder

  1. Mitglied des Segelclubs Dresden Wachwitz e.V. kann jede natürliche Person nach Vollendung des 8. Lebensjahres werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
    1. Anerkennung dieser Satzungen sowie der Satzungen derjenigen Verbände, deren kollektives Mitglied der Segelclub Dresden - Wachwitz ist
    2. aktive segelsportliche bzw. motorbootsportliche Betätigung
    3. erfolgreiche Absolvierung einer neunmonatigen Probezeit.
    Für Neuaufnahmen wird eine Aufnahmegebühr erhoben. In Härtefällen kann die Aufnahmegebühr gestundet werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie Einzelheiten regelt die jährlich neu zu beschließende Gebührenordnung des SCW.
  2. Über die Aufnahme eines Anwärters sowie eines ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Clubmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, über die Aufnahme eines Jugendmitglieds entscheidet der Trainerrat in Abstimmung mit dem Jugendsprecher.
  3. Die neunmonatige Probezeit eines Anwärters kann auf dessen Antrag oder auf Antrag des Clubrates durch die Clubversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einmalig um weitere 3 Monate verlängert werden.

§ 5 Beendigung der Clubmitgliedschaft

  1. Die Clubmitgliedschaft erlischt mit der Austrittserklärung, durch Tod oder Beschluß der Vollversammlung zum Ausschluß eines Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft von Anwärtern endet nach der Probezeit, wenn sie nicht Antrag auf ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft stellen.
  3. Ein Ausschluss kann nur durch die Schiedskommission im Ergebnis gröbster Verstöße gegen die Satzungen des Clubs beantragt werden; er bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Rechte und Pflichten von Anwärtern

  1. Anwärter haben das Recht, aktiv am Clubleben teilzunehmen, an allen Clubveranstaltungen mitzuwirken und an der Erörterung aller Clubangelegenheiten mit beratender Stimme teilzuhaben. Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft des SCW in anderen Verbänden und Vereinen ergeben. Sie können Leistungen des Clubs (Ausleihe von Clubbooten und Trailern, Nutzung von Steg- und Hallenliegeplätzen, Miete des Clubraums usw.) in Anspruch nehmen, sofern sie
    • die für Clubmitglieder geltenden allgemeinen Bedingungen erfüllen und
    • den Aufnahmebeitrag als Kaution hinterlegen
    Im Falle der Nichtaufnahme wird nachträglich der jeweils geltende Gebührensatz für Nichtmitglieder berechnet und von der Kaution abgezogen - der Restbetrag wird zurückgezahlt.
  2. Anwärter haben alle Pflichten eines Clubmitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Clubmitglieder

  1. Ordentliche Clubmitglieder haben das Recht
    1. aktiv am sportlichen und geselligen Leben des Clubs teilzunehmen und das Clubleben selbst mitzugestalten,
    2. die Gebäude, Anlagen und clubeigenen Boote zu nutzen. Für Steg- und Hallenplätze gilt folgende Prioritätensetzung:
      • Segelboote vor Motorbooten
      • sportliche und gemeinnützige Arbeit für den Club
      • Dauer der Clubmitgliedschaft
      Diese Kriterien sind gleichrangig anzuwenden. Im Zweifelsfalle entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verteilung der Steg- und Hallenplätze.
    3. An Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des SCW zu vergünstigten Bedingungen teilzunehmen (regelt die jährlich neu zu beschließende Gebührenordnung des SCW)
    4. den Clubrat, die Schiedskommission sowie den Trainerrat zu wählen sowie in Clubrat oder Schiedskommission gewählt zu werden.
  2. Clubmitglieder haben die Pflicht
    1. sorgsam mit den Anlagen, Geräten und Bauwerken umzugehen, sich aktiv an ihrer Pflege, Erhaltung und Erweiterung zu beteiligen,
    2. jährlich nachweisfähig unbezahlte Arbeit für den Club zu leisten. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie Einzelheiten für Bußgelder bei nicht geleisteten Arbeitsstunden regelt die Gebührenordnung des SCW
    3. einen Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Seine Höhe, Fälligkeitstermin sowie Verzugszinsen regelt die Gebührenordnung des SCW.

§ 8 Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder des SCW

  1. Jugendmitglieder des SCW sind alle jungen Segler zwischen 8 und 18 Jahren. Sie sind in einem Juniorenclub des SCW organisiert.
  2. Mitglieder des Juniorenclubs haben das Recht, am sportlichen und kulturellen Lebens des Segelclubs und des Juniorenclubs teilzunehmen und im Rahmen des organisierten Übungs- Wettkampf- und Segelbetriebs des Juniorenclubs die dem Juniorenclub zur Verfügung gestellten Boote und Ausrüstungen zu nutzen. Sie haben kein Stimmrecht in der Clubmitgliederversammlung.
  3. Jugendmitglieder des SCW haben die Pflicht,
    1. sorgsam mit den Anlagen, Geräten und Bauwerken umzugehen, sich aktiv an ihrer Pflege, Erhaltung und Erweiterung zu beteiligen,
    2. Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Seine Höhe, Fälligkeitstermin sowie Verzugszinsen regelt die Gebührenordnung des SCW
  4. Mitglieder des Juniorenclubs können mit 16 Jahren zugleich ordentliche Mitglieder des SCW werden. Auf Antrag des Trainerrates und des Jugendsprechers wird ihnen die Anwartschaft erlassen. Die Aufnahmegebühr regelt sich nach der Gebührenordnung des SCW.

§ 9 Fördernde Mitglieder des Segelclubs

  1. Fördernde Mitglieder des Segelclubs sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Segelsport verbunden fühlen und den Club durch materielle oder finanzielle Zuwendungen oder auf andere Art spürbar fördern. Dieser Status wird vom Clubrat verliehen.
  2. Fördernde Mitglieder haben das Recht, am Clubleben und der Erörterung aller Clubangelegenheiten teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 10 Außerordentliche Mitglieder des Segelclubs

  1. Außerordentliche Mitglieder des Segelclubs können natürliche Personen werden, die keine Anlagen oder Einrichtungen des Clubs nutzen wollen, sich jedoch am geselligen Leben und den Weiterbildungsveranstaltungen des Clubs beteiligen möchten. Sie können an der Erörterung aller Angelegenheiten des Segelclubs teilnehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder entrichten Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge laut Gebührenordnung. Sie sind zu keiner unentgeltlichen Arbeit für den Club verpflichtet.

§ 11 Ehrenmitglieder

Für besondere langjährige Verdienste um die Entwicklung des Segelclubs Dresden-Wachwitz kann die Mitgliederversammlung an Clubmitglieder den Titel "Ehrenmitglied" verleihen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, von Beitragszahlung und kostenloser Arbeit für den Club sind sie befreit.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Segelclubs ist die Mitgliederversammlung.
    Sie faßt Beschlüsse zu allen grundlegenden Clubangelegenheiten, nimmt neue Mitglieder auf und beschließt über Ausschlüsse. Alle gewählten, bestätigten und berufenen Organe des SCW sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 50% der ordentlichen Clubmitglieder teilnehmen. Sie ist mindestens zweimal jährlich durch den Clubrat einzuberufen. Die Tagesordnung ist allen Ordentliche Clubmitgliedern mindestens 14 Tage vor Stattfinden durch Aushang bekanntzugeben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt, sofern diese Satzungen nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
  3. Die Mitgliederversammlung muß durch den Clubrat auch auf Verlangen eines Drittels der Ordentliche Clubmitglieder oder der Schiedskommission einberufen werden.
  4. In der Regel einmal jährlich findet die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie nimmt Tätigkeitsberichte der gewählten Leitungsorgane entgegen, beschließt über die finanzielle Entlastung des Clubrates, den Jahresfinanzplan und die Jahresgebühren. Sie wählt die Mitglieder des Clubrates und der Schiedskommission und bestätigt die Zusammensetzung des Trainerrates auf Vorschlag des Trainerratsvorsitzenden und der technischen Kommission auf Vorschlag des Clubratsmitglieds für Technik sowie gegebenenfalls weiterer Kommissionen auf Vorschlag des Clubvorsitzenden.
    Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des SCW, stimmberechtigt alle ordentlichen Mitglieder des SCW, alle Ehrenmitglieder und der Jugendsprecher als Vertreter des Juniorenclubs.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und durch den Schriftführer oder durch ein anderes in der entsprechenden Clubversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählendes Clubmitglied zu beglaubigen. Das Protokoll wird beim Clubrat zur Einsicht durch alle Clubmitglieder hinterlegt und nach einem Jahr archiviert.

§ 13 Der Clubrat

Der Clubrat leitet zwischen den Jahreshauptversammlungen das Clubgeschehen und vertritt den SCW nach außen. Dem Clubrat gehören an:
  • der Vorsitzende und zwei Stellvertreter, darunter der Schatzmeister. Sie werden durch die Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie vertreten den Club im Sinne § 26 des BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  • weitere 5 Clubratsmitglieder, darunter der Schriftführer und der Vorsitzende des Trainerrates. Sie werden jährlich zu den Hauptversammlungen gewählt.
  • der Jugendsprecher. Er wird durch die Mitglieder des Juniorenclubs gewählt und bei Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung in den Clubrat berufen. Im Falle der Nichtbestätigung ist die Wahl im Juniorenclub zu wiederholen.

§ 14 Schiedskommission

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt eine aus drei Mitgliedern bestehende Schiedskommission. Mitglieder des Clubrates können nicht in die Schiedskommission gewählt werden.
  2. Die Schiedskommissionen prüft die Arbeit des Clubrates auf Satzungsgerechtheit. Sie nimmt jährlich Finanzrevisionen vor und berichtet darüber in der Jahreshauptversammlung. Sie schlichtet Streitfälle zwischen Mitgliedern bzw. zwischen einem Mitglied und dem Clubrat. Jedes Mitglied kann zu diesem Zwecke die Schiedskommission anrufen.
  3. Mitglieder der Schiedskommission haben das Recht, an Ratssitzungen teilzunehmen und alle den Club betreffenden Dokumente einzusehen. Sie können die Einberufung der Mitgliederversammlung fordern.

§ 15 Trainerrat

  1. Die Jahreshauptversammlung bestätigt auf Vorschlag des Trainerratsvorsitzenden den Trainerrat des Segelclubs. Er besteht aus allen im Rahmen des segelsportlichen Lebens als Trainer und Übungsleiter eingesetzten Clubmitgliedern. Aus ihrer Mitte ist ein Vorsitzender vorzuschlagen.
  2. Der Trainerrat organisiert den Übungs- und Wettkampfbetrieb des Clubs und des Juniorenclubs. Er macht dem Clubrat dazu Vorschläge. Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Weiterbildung im Club.
  3. Die Arbeit der Trainer und Übungsleiter wird in der dem Club möglichen Weise anerkannt, über die Form dieser Anerkennung ist jährlich neu zu entscheiden.

§ 16 Juniorenclub

  1. Der Juniorenclub regelt seine Arbeit in einer eigenen Satzung. Diese Satzungen bedarf der Zustimmung durch die Jahreshauptversammlung des SCW.
  2. Der Juniorenclub führt einen eigenen Haushalt im Rahmen der Finanzhoheit des SCW.
  3. Die Mitglieder des Juniorenclubs wählen aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher, der damit zugleich Mitglied des Clubrates des Segelclubs ist. Der Jugendsprecher gestaltet gemeinsam mit dem Trainerrat das sportliche Leben des Juniorenclubs.
  4. Der Segelclub stellt dem Juniorenclub Boote, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung. Die Finanzierung der Arbeit des Jugendclubs erfolgt aus Förder- und Spendenmitteln für den Club, Mitgliedsbeiträgen der Junioren, Beiträgen der Clubmitglieder
  5. Der Segelclub bemüht sich um staatliche und kommunale Fördermittel für diese Aufgaben.

§ 17 Auflösung des Segelclubs

  1. Die Auflösung des Segelclubs kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 75% der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. An der Vollversammlung müssen mindestens 75% der Ordentliche Clubmitglieder teilnehmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Segelclub Dresden-Wachwitz e.V.
Dresden, 01326
Pillnitzer Landstraße 156a
1. Vorsitzender: Thomas Eggerichs
2. Vorsitzende: Iris Bönisch
Schatzmeister: Thomas Weihermüller
Geschäftszeiten (Clubrat):
1. Mittwoch und 3. Freitag im Monat
jeweils 19 bis 20 Uhr

Eingetragen im Vereinsregister beim Kreisgericht Dresden: I/17
DSV: SC 013, SVS: 009, LSBS: 26046, KSB: 046
 
Ostsächsische Sparkasse Dresden
BLZ 850 503 00
Kontonummer: 312 021 98 00

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