§ 1 Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Aufbau des Juniorenclubs
§ 4 Rechte und Pflichten der JC-Mitglieder
§ 5 Der Jugendvorstand
§ 6 Der Bootspark
§ 7 Finanzierung des JC
§ 8 Gültigkeit der Jugendordnung
§ 1 Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Aufbau des Juniorenclubs (JC)
§ 4 Rechte und Pflichten der JC-Mitglieder
Jeder Jugendliche hat das Recht, eines der Boote des SCW für ein Jahr als Verantwortlicher zu übernehmen und bevorzugt zu nutzen. Bei schlechter Nutzung eines Bootes oder aus anderen Gründen kann Beschwerde eingelegt sowie selbst Antrag auf Nutzung gestellt werden. Bootsverantwortliche haben die Pflicht, die Nutzung des Bootes bei allen Veranstaltungen des SCW und SCW/JC zu sichern (und bei eigener Abwesenheit die Nutzung durch andere Sportfreunde zu ermöglichen). Sie sind außerdem verantwortlich, das ihnen zugesprochene Boot ständig segeltechnisch zu verbessern sowie anfallende Reparaturen zu organisieren. Nutzer von Privatbooten (gem. Abs. 6) haben die Pflicht, mit Ihren Boot an allen Veranstaltungen des SCW und SCW / JC teilzunehmen, sofern sie gemäß Gebührenordnung finanziell entlastet wurden.
Die Anträge auf Nutzung von Jugendbooten entscheiden Trainerrat und Jugendvorstand, auf Nutzung anderer Boote (Pirat / Ixylon) bearbeitet der Clubrat. Dabei wird folgendes berücksichtigt:
- aktive Teilnahme am Clubleben / geleistete Arbeitsstunden (ab AK14)
- Regattaerfolge / Teilnahme am Fahrtenwettbewerb (Führung eines Bordbuches)
- Bootsgröße wird proportional dem Alter vergeben (Optinachwuchs)
- Genehmigung der Eltern muß schriftlich vorliegen
- Bootsbesatzungen, die keine Stammannschaft sind, müssen jährlich von einem Mitglied des TR für Alleinfahrten schriftlich zugelassen werden (Clubfremde werden kurz vorgestellt)
- geplante Teilnahmen an Regatten u.a. Veranstaltungen werden schriftlich beim TR angezeigt (Regattabericht ist 1 Woche später abzugeben)
§ 5 Der Jugendvorstand (JV)
Die Stärke des JV legt die Vollversammlung des JC fest. Vor der Jahreshauptversammlung des SCW wird er mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Jugendobmann steht dem Jugendvorstand vor und vertritt die Interessen des JCs direkt im Clubrat. Bei Bedarf (mind. 1 x jährl.) beruft der JV eine Vollversammlung des JC ein.
§ 6 Der Bootspark
Für die Meldung von Verluste und Schäden an Booten ist der Verursacher verantwortlich. Entstanden diese durch Fahrlässigkeit, kann eine Kostenbeteiligung des Verursachers gefordert werden. Bei geringen Schäden entscheidet darüber der Trainerrat, bei großen Schäden Clubrat bzw. Schiedskommission des SCW. Versicherungsschutz besteht in einem gewissen Umfang bei organisierten Veranstaltungen.
§ 7 Finanzierung des JC
- den Ausbildungspauschalen der Junioren (gemäß Gebührenordnung)
- Fördermitteln, die der Club zur Verfügung stellt
- Fördermitteln, die Verbände und andere Institutionen zur übergeben wurden
- Spenden, die dem SCW für den Juniorensport übergeben werden
Trainerrat und JV legen einen Verantwortlichen für Finanzen des JCs fest, der die Ausgaben des JC koordiniert und kontrolliert.